Das für die Justiz zuständige Ministerium kann Abweichungen von den §§ 5 bis 8 sowie von § 10 für Beamtinnen und Beamte mit bewilligter Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung durch gesonderten Erlass festlegen.
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Das für die Justiz zuständige Ministerium kann Abweichungen von den §§ 5 bis 8 sowie von § 10 für Beamtinnen und Beamte mit bewilligter Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung durch gesonderten Erlass festlegen.