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§ 13 APOAA (Nordrhein-Westfalen) — Widerruf

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter die an sie oder ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt sie oder er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so kann ihre oder seine Zulassung zur Einführungszeit widerrufen werden. Die Entscheidung trifft die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle.

(2) Wird die Zulassung zur Einführungszeit widerrufen, so übernimmt die Beamtin oder der Beamte die frühere Tätigkeit.

Abschnitt 3

Amtsanwaltsprüfung