(1) Das Ministerium erlässt die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen.
nu:legal · recht.nulegal.eu
(1) Das Ministerium erlässt die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen.