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§ 4 NtV (Nordrhein-Westfalen) — Hauptamt und Nebentätigkeitim öffentlichen Dienst

Nebentätigkeitsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufgaben seiner Behörde oder Einrichtung sollen einem Beamten nicht zur Erledigung als Nebentätigkeit übertragen werden.

(2) Aufgaben einer anderen Behörde oder Einrichtung dürfen dem Beamten als Nebentätigkeit nur übertragen werden, wenn sie von eigenen Bediensteten der zuständigen Stelle allgemein oder im Einzelfall nicht wahrgenommen werden können. Die Übertragung ist nur im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten des Beamten zulässig.