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# § 21 NtV (Nordrhein-Westfalen) — Nebentätigkeit bei Beendigungdes Beamtenverhältnisses

Nebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Zusammenhang mit dem Hauptamt im Sinne des § 56 LBG NRW besteht dann, wenn die Nebentätigkeit durch Rechtsvorschrift oder nach Herkommen mit dem Inhaber eines bestimmten Amtes verbunden ist oder wenn sie dem Beamten übertragen ist, weil er Inhaber des Hauptamtes war.

(2) Die Weiterdauer dieser Nebentätigkeit kann nur bei Beendigung des Beamtenverhältnisses bestimmt werden. Frühere Zusagen oder Vereinbarungen sind wirkungslos. Die Beendigung tritt in allen ihren rechtlichen Wirkungen ein. Der Dienstvorgesetzte hat die Beendigung des Beamtenverhältnisses und der Nebentätigkeit den beteiligten Stellen unverzüglich mitzuteilen.

Abschnitt VII

Übergangs- und Schlußvorschriften

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Zitiervorschlag: § 21 NtV (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27307--1982/21

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