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# § 98 LWG (Nordrhein-Westfalen) — Besondere Pflichten im Interesse der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bei der Erteilung von Wasserrechten, Anzeigeverfahren und Grundlagenermittlung(zu § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Landeswassergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt zum Zweck der Erfüllung der Wasserversorgungspflicht nach § 38 sowie der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 46 und für die Bediensteten der Gemeinde und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragen der Gemeinde entsprechend. Satz 1 gilt auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Gemeinde zu überlassen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Recht, der nach § 52 die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen wurde.

(2) § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend für Maßnahmen der zuständigen Behörde bei der Erteilung von Wasserrechten, Prüfung von Anzeigen und der Grundlagenermittlung.

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Zitiervorschlag: § 98 LWG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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