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# § 84 LWG (Nordrhein-Westfalen) — Besondere Bestimmungen für Überschwemmungsgebiete(zu § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Landeswassergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Vorhaben nach § 78 Absatz 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die nach anderen Rechtsvorschriften einer Genehmigung oder einer sonstigen Zulassung bedürfen und bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 78 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zu prüfen sind, schließt die Genehmigung oder sonstige Zulassung auch die Genehmigung nach § 78 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ein. Die zuständige Behörde hat im Einvernehmen mit der für die Genehmigung nach § 78 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zuständigen Behörde zu entscheiden.

(2) Der zeitgleiche Ausgleich des Verlusts von verlorengehendem Rückhalteraum nach § 78 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes kann bei kleinen Eingriffen über ein Hochwasserschutzregister mit Maßnahmen zur Schaffung von Rückhalteraum zum Ausgleich erfolgen. Das Hochwasserschutzregister führt die zuständige Behörde. Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Hochwasserschutzregister zu regeln, insbesondere

1. das Anlegen und Führen des Hochwasserschutzregisters,

2. die Durchführung des Ausgleichs im Einzelfall und

3. die Kostenerstattung.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten sind

1. Anlagen zur Trinkwasserversorgung so zu errichten und zu betreiben, dass sie auch bei Hochwasser so betrieben werden können, dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung gesichert eingehalten werden, es sei denn, die Versorgung wird bei Hochwasser sichergestellt durch andere Anlagen, die die Anforderung erfüllen oder außerhalb eines Überschwemmungsgebiets liegen; vorhandene Anlagen zur Wasserversorgung sind bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend nachzurüsten;

2. Abwasseranlagen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben; vorhandene Abwasseranlagen sind bis zum 31. Dezember 2027 entsprechend nachzurüsten.

Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird.

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Zitiervorschlag: § 84 LWG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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