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# § 81 LWG (Nordrhein-Westfalen) — Statusbericht (zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Landeswassergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterhaltungspflichtige überprüft regelmäßig die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit seines Deichs. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

(2) In einem Statusbericht hat der Unterhaltungspflichtige jährlich, für untergeordnete Anlagen alle fünf Jahre den Zustand der Hochwasserschutzanlage, relevante Veränderungen im Abflussquerschnitt sowie seine Überwachungs-, Unterhaltungs- und Baumaßnahmen zu dokumentieren.

(3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Inhalt des Statusberichts sowie die Definition der untergeordneten Anlagen nach Absatz 2 zu regeln.

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Zitiervorschlag: § 81 LWG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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