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# § 72 LWG (Nordrhein-Westfalen) — Finanzierungshilfen des Landes(zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Landeswassergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit die Unterhaltungs- und Ausbaupflichtigen ihren Aufwand nach §§ 64, 67, 69, 70 nicht umlegen können, da die zugrunde liegenden Maßnahmen insoweit dem Allgemeinwohl dienen, gewährt das Land ihnen einen Zuschuss im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel. Die Verteilung und Verwendung der Mittel richtet sich nach Richtlinien, die das für Umwelt zuständige Ministerium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags erlässt.

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Zitiervorschlag: § 72 LWG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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