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# § 60 LWG (Nordrhein-Westfalen) — Gewässerschutzbeauftragte bei Abwasserverbänden(zu § 64 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Landeswassergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Gewässerschutzbeauftragte eines Abwasserverbandes wird von dessen Vorstand bestellt.

Abschnitt 3

Gewässerunterhaltung, Ausgleich der Wasserführung, Gewässerausbau

Unterabschnitt 1

Gewässerunterhaltung

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Zitiervorschlag: § 60 LWG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/nw-26930--1995/60

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