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# § 6 LWG (Nordrhein-Westfalen) — Uferlinie(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Landeswassergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch den Mittelwasserstand bestimmt.

(2) Die Uferlinie kann durch die zuständige Behörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. Jeder Beteiligte kann die Festsetzung und die Bezeichnung der Uferlinie auf seine Kosten verlangen. Die Bezeichnung der Uferlinie darf nicht unbefugt beseitigt oder verändert werden.

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Zitiervorschlag: § 6 LWG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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