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# § 58 LWG (Nordrhein-Westfalen) — Einleiten von Abwasser in öffentliche und private Abwasseranlagen(zu §§ 55, 58, 59 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Landeswassergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Fall des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die Einleitung flüssiger Stoffe in öffentliche und private Abwasseranlagen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Es darf eingeleitet werden, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von vier Wochen die Genehmigungspflicht anordnet oder die Frist verlängert.

(2) Bei einer genehmigungspflichtigen Einleitung von Abwasser in eine private Abwasseranlage hat der Betreiber dieser Anlage den Wechsel des Nutzungsberechtigten eines an die Anlage angeschlossenen Grundstücks der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn sich die Art, die Menge oder die stoffliche Zusammensetzung des Abwassers wesentlich ändern.

(3) Die zuständige Behörde legt der obersten Wasserbehörde auf Anforderung ein Verzeichnis der genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen vor. Das Verzeichnis hat Angaben über die Art, Herkunft und die Mengen des indirekt eingeleiteten Abwassers zu enthalten.

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Zitiervorschlag: § 58 LWG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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