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# § 42 LWG (Nordrhein-Westfalen) — Verpflichtung zur Selbstüberwachung

Landeswassergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung sind verpflichtet, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des Rohwassers durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, dass das Unternehmen die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt. Die Untersuchungsergebnisse nach Satz 1 sind der zuständigen Behörde vorzulegen. Werden im Rahmen der Untersuchungen nach Satz 1 Feststellungen zu nachteiligen Auswirkungen der Wasserentnahme auf das Gewässer bekannt, sind diese der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(2) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über

1. Häufigkeit, Art, Ort und Umfang der Probeentnahmen in Abhängigkeit von der Entnahmemenge an der Entnahmestelle und

2. die Behandlung und Untersuchung der entnommenen Proben, insbesondere welche mikrobiologischen, physikalischen und chemischen Parameter des Rohwassers zu untersuchen und wie diese zu ermitteln sind.

Abschnitt 2

Abwasserbeseitigung

Unterabschnitt 1

Begriffsbestimmungen, Grundsätze

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Zitiervorschlag: § 42 LWG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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