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# § 37 LWG (Nordrhein-Westfalen) — Wasserentnahmen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung(zu §§ 12, 50 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Landeswassergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung einer Entnahme von Wasser, das unmittelbar oder nach entsprechender Aufbereitung der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen soll, ist nach § 12 des Wasserhaushaltsgesetzes zu versagen, wenn

1. eine Beeinträchtigung der an die Wasserversorgung zu stellenden hygienischen, chemischen und sonstigen Anforderungen nach der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) in der jeweils geltenden Fassung zu besorgen ist,

2. kein mengenmäßiger Nachweis über die Erforderlichkeit der Versorgung privater und gewerblicher Wasserabnehmer geführt ist und

3. andere Wasserentnahmerechte bestehen, die das gleiche Versorgungsgebiet und den gleichen Versorgungszweck betreffen, es sei denn, diese sind aus Gründen der Betriebssicherheit erforderlich.

(2) Wasserentnahmen der öffentlichen Wasserversorgung, soweit sie die öffentliche Trinkwasserversorgung und damit die Gesundheit der Bevölkerung sicherstellen, haben Vorrang vor anderen Wasserentnahmen. Das Nähere, insbesondere die Grundlagen für die erforderliche Abwägungsentscheidung, wird in einer Verwaltungsvorschrift des für Umwelt zuständigen Ministeriums geregelt.

(3) Ist auf Grund von Inhaltsstoffen und Eigenschaften des entnommenen Wassers (Rohwassers) davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Beschaffenheit des Trinkwassers zukünftig nicht sichergestellt werden kann, hat der Inhaber der Zulassung zu untersuchen, ob mit den vorhandenen Schutzauflagen im Wassereinzugsgebiet und der Aufbereitung sicherstellt werden kann, dass keine Beeinträchtigung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 zu besorgen ist, und die Untersuchung der zuständigen Behörde vorzulegen.

(4) Entspricht eine bereits zugelassene Wasserentnahme den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht und kann sie diesen Anforderungen nicht angepasst werden, darf das entnommene Wasser nicht zur öffentlichen Trinkwasserversorgung verwendet werden. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Trinkwasserversorgung aus dieser Wasserentnahme eingestellt wird.

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Zitiervorschlag: § 37 LWG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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