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# § 2 LWG (Nordrhein-Westfalen) — Einteilung der oberirdischen Gewässer, Begriffsbestimmungen

Landeswassergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Oberirdische Gewässer werden eingeteilt in

1. Gewässer erster Ordnung:

die in der Anlage 1 unter A aufgeführten Gewässerstrecken,

2. Gewässer zweiter Ordnung:

die in der Anlage 1 unter B aufgeführten Gewässer,

3. sonstige Gewässer.

(2) Fließende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind oberirdische Gewässer mit ständigem oder zeitweiligem Abfluss, die der Vorflut für Grundstücke mehrerer Eigentümer dienen. Anlagen zur Ableitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder sonstigem Wasser sowie zur Straßenentwässerung gewidmete Seitengräben von Straßen (Straßenseitengräben) sowie Anlagen zur Bewässerung (Bewässerungsgräben) sind keine Gewässer.

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Zitiervorschlag: § 2 LWG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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