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# § 13 LWG (Nordrhein-Westfalen) — Verordnungsermächtigung zur Gewässerbewirtschaftung(zu § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Landeswassergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Umweltschutz zuständigen Ausschusses des Landtages durch Rechtsverordnung Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer im Umfang der Ermächtigungen zum Schutz und zur Nutzung der Gewässer nach § 23 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, zum Schutz des Grundwassers in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassen.

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Zitiervorschlag: § 13 LWG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/nw-26930--1995/13

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