nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 113 LWG (Nordrhein-Westfalen) — Festsetzen von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten

Landeswassergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten werden von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt. Sie finden mit dem Erlass der Verordnung nach den §§ 51, 52 und 53 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den §§ 35, 36 zur Festsetzung des Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebietes ihren Abschluss. Der Entwurf der Verordnung und das zugrunde liegende Gutachten sind in den Gemeinden auszulegen, in denen sich die Verordnung auswirkt. Die Auslegung ist ortsüblich bekanntzumachen. § 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist entsprechend anzuwenden. Der Entwurf der Verordnung und das zugrunde liegende Gutachten können mit den Beteiligten erörtert werden.

Kapitel 8

Behördenaufbau, Zuständigkeiten

---

Zitiervorschlag: § 113 LWG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/nw-26930--1995/113

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Verbindlich ist die amtliche Fassung.
