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# § 109 LWG (Nordrhein-Westfalen) — Sachverständige

Landeswassergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Prüfung von Anträgen und Anzeigen sowie zur Gewässeraufsicht und zur Abnahme, insbesondere bei einer Prüfung nach § 110, kann die zuständige Behörde, soweit notwendig, sachverständige Personen oder Stellen heranziehen oder anordnen, dass die antragsstellende oder anzeigende oder die der Gewässeraufsicht unterliegende Person von sachverständigen Personen oder Stellen angefertigte Unterlagen vorzulegen hat. Bei staatlich anerkannten Sachverständigen wird mit Vorlage der Nachweise und Bescheinigungen vermutet, dass die bescheinigten Anforderungen erfüllt sind.

(2) Die Kosten für die Heranziehung sachverständiger Personen oder Stellen gelten als Auslagen im Sinne des § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung.

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Zitiervorschlag: § 109 LWG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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