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# § 107 LWG (Nordrhein-Westfalen) — Gewässerausbauverfahren(zu § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Landeswassergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dient der Gewässerausbau der Schifffahrt oder der Errichtung von Häfen, Lande- und Umschlagstellen, so bedarf die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens der Zustimmung der für Verkehr zuständigen obersten Landesbehörde. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.

(2) Die zuständige Behörde kann die Frist für das Außerkrafttreten der Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen um höchstens fünf Jahre verlängern.

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Zitiervorschlag: § 107 LWG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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