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# § 103 LWG (Nordrhein-Westfalen) — Ausgleichsverfahren (zu §§ 22, 52 Absatz 5, § 53 Absatz 5, § 78a Absatz 5 und 6 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Landeswassergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf das Ausgleichsverfahren findet das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten nach dem Maß ihres schätzungsweise zu ermittelnden Vorteils.

(2) Der Ausgleich wird auf Antrag eines Beteiligten durch die zuständige Behörde festgesetzt. Als landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks gilt auch die gärtnerische Nutzung. Der Antrag setzt voraus, dass die Beteiligten sich ernsthaft und vergeblich um eine gütliche Einigung bemüht haben. Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, durch einen jährlich zum 10. Januar für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Er erfolgt nur, wenn die wirtschaftlichen Nachteile jährlich 100 Euro übersteigen. Ein Ausgleich wird insoweit nicht geleistet, als es dem Betroffenen möglich ist, durch eigene Maßnahmen die wirtschaftlichen Nachteile zu mindern. Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn anderweitige Leistungen für die Beschränkung der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks gewährt werden.

Kapitel 7

Verwaltungsverfahren, Rechtsverordnungen

Abschnitt 1

Verwaltungsverfahren

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Zitiervorschlag: § 103 LWG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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