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# § 6 LImschG (Nordrhein-Westfalen) — Ermittlung von schädlichen Umwelteinwirkungen

Landes-Immissionsschutzgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, schädliche Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Vorhaben, die für den Immissionsschutz bedeutsam sind, zu ermitteln oder ermitteln zu lassen; die Verpflichtung besteht nicht, soweit entsprechende Ermittlungen in einem behördlichen Verfahren getroffen oder vor der Einleitung von Maßnahmen zur Verwirklichung des Vorhabens zu erwarten sind. Das für Umweltschutz zuständige Ministerium kann Weisungen in bezug auf Ort, Zeit und Objekte der Ermittlungen, das Ermittlungsverfahren sowie die Auswertung und Weiterleitung der Ermittlungsergebnisse erteilen.

Zweiter Teil

Vorschriften für besondere Immissionsarten und Anlagensicherheit

Erster Abschnitt

Luftreinhaltung

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Zitiervorschlag: § 6 LImschG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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