Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erlassen der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Bundesfinanzminister mit Zustimmung des Bundesrates.
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Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erlassen der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Bundesfinanzminister mit Zustimmung des Bundesrates.