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§ 5 Neckar/MainG

Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum und über die Beitragsleistung bei der Kanalisierung des Neckars von Mannheim bis Plochingen und des Mains von Aschaffenburg bis Bamberg sowie zum Ausbau der Donau von Passau bis Kelheim

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die Heranziehung der Eigentümer und Benutzer von Grundstücken oder Berechtigungen, denen aus der Herstellung oder Verbesserung von Wasserstraßen durch den Bund andere als verkehrswirtschaftliche Vorteile zufließen, zur Deckung der dem Bund entstehenden Kosten wird durch besonderes Bundesgesetz geregelt werden.