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# § 3 Neckar/MainG

Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum und über die Beitragsleistung bei der Kanalisierung des Neckars von Mannheim bis Plochingen und des Mains von Aschaffenburg bis Bamberg sowie zum Ausbau der Donau von Passau bis Kelheim  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gesetzliche Vorschriften, die die Veräußerung oder Teilbarkeit eines Grundstücks ausschließen oder beschränken, sowie Vorkaufsrechte dritter natürlicher oder juristischer Personen stehen der Enteignung nicht entgegen.

(2) Bei der Wiederveräußerung von Grundstücken, die auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes erworben sind, findet kein gesetzliches Vorkaufsrecht irgendwelcher Art statt.

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Zitiervorschlag: § 3 Neckar/MainG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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