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# § 2 NagProtUmsG/EUV511/2014DG — Anordnungen und Abhilfemaßnahmen

Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte.

(2) Kommt ein Nutzer einer Anordnung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde im Einzelfall die unrechtmäßig genutzte genetische Ressource beschlagnahmen oder bestimmte Nutzungstätigkeiten untersagen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Nutzer nicht in der Lage ist, die nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erforderlichen Informationen vorzulegen.

(3) Die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben, sofern der Nutzer den Anordnungen nach Absatz 1 nachkommt; anderenfalls kann die beschlagnahmte genetische Ressource eingezogen werden. Die Kosten, die durch die Aufbewahrung oder Unterbringung der beschlagnahmten genetischen Ressource entstehen, sind von dem Nutzer zu tragen.

(4) Bei der Beschlagnahme von Tieren sind die allgemeinen Vorschriften zum Arten- und Tierschutz zu beachten.

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Zitiervorschlag: § 2 NagProtUmsG/EUV511/2014DG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/nagprotumsg_euv511_2014dg/2

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