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§ 12 MStDVDV — Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Ausbildung gelten die §§ 2 bis 10, 12 und 14 bis 16 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie für den mittleren Dienst gelten, entsprechend.