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# § 10 MStDVDV — Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die persönlichen und sozialen Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.

(2) Der mündliche Teil besteht aus

- 1. einem Einzelgespräch mit der Auswahlkommission und

- 2. einer Diskussionsrunde der Bewerberinnen und Bewerber.

Für jede Bewerberin und jeden Bewerber beträgt die Dauer des mündlichen Teils insgesamt höchstens 120 Minuten. Die Dauer des Einzelgesprächs und der Diskussionsrunde einschließlich der Vorbereitungszeit wird den Teilnehmenden vorher mitgeteilt.

(3) Am mündlichen Teil können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

(4) In die Bewertung des mündlichen Teils gehen das Einzelgespräch mit 87,5 Prozent und die Diskussionsrunde mit 12,5 Prozent ein. Der mündliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat.

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Zitiervorschlag: § 10 MStDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/mstdvdv--2017/10

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