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# § 16 Min/TafelWV — Verkehrsverbote

Mineral- und Tafelwasser-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:

- 1. Wässer mit der Bezeichnung "natürliches Mineralwasser", "Quellwasser" oder "Tafelwasser", die nicht den für sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprechen,

- 2. natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,

- 3. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,

- 4. natürliches Mineralwasser, das aus einer nicht genehmigten Quelle gewonnen worden ist,

- 5. natürliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,

- 5a. natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind,

- 6. natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht,

- 6a. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen

  - a) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder

  - b des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,

- jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht,

- 6b. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen

  - a) des Artikels 2 oder

  - b) des Artikels 3

- der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 entspricht,

- 7. Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht eingehalten sind,

- 8. (weggefallen)

- 9. Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf.

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Zitiervorschlag: § 16 Min/TafelWV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/16?asof=2019-06-10

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