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# § 3 Met/GlockAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,

- 6. Lesen, Anwenden und Erstellen von Arbeitsunterlagen,

- 7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

- 8. Prüfen und Messen,

- 9. Instandhalten von Betriebsmitteln,

- 10. manuelles Spanen,

- 11. maschinelles Spanen,

- 12. Trennen und Umformen,

- 13. Fügen,

- 14. Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Modellen,

- 15. Vorbereiten von Modellen zum Einbetten,

- 16. Anbringen von Speiser- und Entlüftungssystemen,

- 17. Legieren, Schmelzen und Gießen von Metallen,

- 18. Freilegen, Prüfen und Bearbeiten von Gußstücken,

- 19. Aufbereiten und Prüfen von Formmassen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Zinngußtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Umsetzen von Entwürfen und Vorlagen,

- 2. Gestalten von Zinngegenständen,

- 3. Anfertigen von Gießformen,

- 4. spanendes Bearbeiten von Zinngußstücken,

- 5. Gestalten und Bearbeiten von Oberflächen,

- 6. Aufarbeiten und Reparieren von Zinngegenständen,

- 7. Montieren von Zinngegenständen.

(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kunst- und Glockengußtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Anfertigen von Formen für künstlerische Modelle im Sandgußverfahren,

- 2. Abformen von Modellen für das Wachsausschmelzverfahren,

- 3. Herstellen von Wachsmodellen,

- 4. Einformen von Modellen im Blockverfahren,

- 5. Einformen von Modellen im keramischen Schalenformverfahren,

- 6. Anfertigen von Glocken im Lehmform- oder Sandformverfahren.

(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Metallgußtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Einformen von Modellen im Sandgußverfahren,

- 2. Einformen von Kunststoffmodellen im Vollformverfahren,

- 3. Herstellen von Feingußmodellen,

- 4. Einformen und Gießen von Feingußmodellen.

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Zitiervorschlag: § 3 Met/GlockAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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