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Art 9 medPrFAbk (Bayern)

Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Geheimhaltung der Prüfungsfragen mit den dazugehörigen Antwortmöglichkeiten bis zum Abschluss der jeweiligen Prüfung zu sichern.