# § 5 MalerLackAusbV — Ausbildungsberufsbild Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin

Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Kundenorientierung,

- 6. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

- 7. Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team,

- 8. Einrichten von Arbeitsplätzen,

- 9. Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

- 10. Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen,

- 11. Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,

- 12. Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen,

- 13. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 5 MalerLackAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/malerlackausbv--2003/5
