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§ 12 MalerLackAusbV — Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin

Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Für die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer/zur Malerin und Lackiererin nach § 6 Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung gilt die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin als Zwischenprüfung im Sinne des § 39 der Handwerksordnung. Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 1 ergeben sich aus § 11 Abs. 1 bis 4 dieser Verordnung.