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§ 1 MalerLackAusbV — Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe im Rahmen einer Stufenausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin sowie der darauf aufbauende Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.