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§ 9 MADG — Auskunft an den Betroffenen

MAD-Gesetz

Historische Fassung: Stand 01.07.2020 bis 16.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Militärische Abschirmdienst erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten Auskunft entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes; an die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat tritt das Bundesministerium der Verteidigung.