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§ 8 MADG — Dateianordnungen

MAD-Gesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Militärische Abschirmdienst hat für jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten eine Dateianordnung nach § 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung bedarf. § 14 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung.