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§ 4a MADG — Besondere Auskunftsverlangen

MAD-Gesetz

Historische Fassung: Stand 10.07.2021 bis 16.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundesministerium der Verteidigung treten.