§ 12 MADG — Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen

MAD-Gesetz

Historische Fassung: Stand 06.01.2024 bis 16.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz finden die §§ 23 bis 25, 25c und 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.