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§ 4 LuftVGBV — Widerruf der Beleihung

LuftVG-Beleihungsverordnung

Historische Fassung: Stand 17.10.2019 bis 01.11.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Beleihung ist zu widerrufen, wenn

1.
ein Vertrag zwischen der beliehenen juristischen Person des privaten Rechts und der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen NATO-Vertragsstaat oder einer multinationalen Organisation, der Voraussetzung der Beleihung war, nicht mehr besteht oder
2.
die Bundeswehr entscheidet, die Aufgaben, die Gegenstand der Beleihung sind, zukünftig selbst wahrzunehmen.