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§ 1 LuftVGBV — Beleihung

LuftVG-Beleihungsverordnung

Historische Fassung: Stand 17.10.2019 bis 01.11.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Beleihung juristischer Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der in § 30a Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes angeführten Aufgaben erfolgt durch Verwaltungsakt des Luftfahrtamtes der Bundeswehr.