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# § 21 LuftSiSchulV — Musterlehrpläne und Formulare

Luftsicherheits-Schulungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesministerium des Innern erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Musterlehrpläne für die Ausbildungen nach § 3 Abs. 3 und § 8 sowie Formulare für die Ausbilderzulassung nach § 2 Abs. 2, die Bestätigung der bestandenen Theorieprüfung nach § 19 Abs. 2, die Schulungsbescheinigung nach § 20 Abs. 1 und die Ausstellung von Befähigungszeugnissen nach § 20 Abs. 2. Diese Formulare sind zu verwenden.

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Zitiervorschlag: § 21 LuftSiSchulV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/luftsischulv--2008/21

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