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§ 18 LuftSiSchulV — Täuschung, sonstige Verstöße

Luftsicherheits-Schulungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Hat ein Prüfling die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht, kann der Vorsitzende die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären und den Prüfling bei schwerwiegenden Verstößen von einer Wiederholungsprüfung ausschließen. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig.