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§ 16 LuftSiSchulV — Zulassung zur praktischen Prüfung

Luftsicherheits-Schulungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zur praktischen Prüfung wird nur zugelassen, wer die theoretische Prüfung bestanden hat. Wer den ersten Teil der praktischen Prüfung nicht bestanden hat, wird zur weiteren praktischen Prüfung nicht zugelassen.