nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 10 LuftSiSchulV — Prüfungszweck

Luftsicherheits-Schulungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Prüfung von Luftsicherheitskontrollkräften dient der Feststellung, ob der Prüfling das Ziel der Ausbildung erreicht hat und in der Lage ist, selbstständig und eigenverantwortlich folgende Kontrollen durchzuführen:

1.
Personal- und Warenkontrollen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes,
2.
Personalkontrollen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Luftsicherheitsgesetzes oder
3.
Frachtkontrollen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes.