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# § 4 LSV — Punktuelles Aufladen

Ladesäulenverordnung  
Historische Fassung: Stand 29.06.2023 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Betreiber eines Ladepunkts hat den Nutzern von elektrisch betriebenen Fahrzeugen das punktuelle Aufladen zu ermöglichen. Dies stellt er sicher, indem er

- 1. an dem jeweiligen Ladepunkt keine Authentifizierung zur Nutzung fordert, und die Leistungserbringung, die die Stromabgabe beinhaltet, anbietet

  - a) ohne direkte Gegenleistung, oder

  - b) gegen Zahlung mittels Bargeld in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt, oder

- 2. an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe

  - a) die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung ermöglicht und

  - b) einen kontaktlosen Zahlungsvorgang mindestens mittels eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation anbietet.

Im Fall von Satz 2 Nummer 2 kann die Bezahlung zusätzlich mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht werden, wenn die Menüführung auf Deutsch und Englisch verfügbar ist und mindestens eine Variante des Zugangs zu einem webbasierten Bezahlsystem kostenlos ermöglicht wird. § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 4 LSV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/lsv--2016/4

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