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§ 3 LAP-mDFm/EloAufklBundV — Einstellungsbehörde

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.02.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen und der Bundesnachrichtendienst. Ihnen obliegen die Ausschreibung und die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.