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§ 3 LAP-gDFm/EloAufklBundV — Einstellungsbehörden

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.05.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen und der Bundesnachrichtendienst. Ihnen obliegen die Ausschreibung und die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Sie sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.