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§ 1 KugZuV — Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld nach § 421c Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Kurzarbeitergeldzugangsverordnung

Historische Fassung: Stand 27.09.2022 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die in § 421c Absatz 4 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 verlängert.