nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 6 KryptoWTransferV — Evaluierung

Kryptowertetransferverordnung

Historische Fassung: Stand 01.10.2021 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung wird bis zum 30. Juni 2024 durch das Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage eines Berichts der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes evaluiert, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 in Kraft getreten ist.