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§ 1 KryptoWTransferV — Regelungsbereich

Kryptowertetransferverordnung

Historische Fassung: Stand 01.10.2021 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung regelt verstärkte Sorgfaltspflichten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes, die Transfers von Kryptowerten im Sinne von § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes durchführen.