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# § 4 KlaCbMstrV — Arbeitsprobe

Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.04.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:

- 1. Zeichnen und Anfertigen eines Instrumententeils,

- 2. Fügen, Verleimen und Aushobeln eines Resonanzbodenteiles,

- 3. Aushobeln, Aufleimen und Abstechen von Rippen,

- 4. Schiften, Anreißen, Bohren, Abstechen und Bestiften eines Stegteils,

- 5. Berechnen, Spinnen und Aufziehen von Baßsaiten,

- 6. Tuchen und Achsen von Mechanikgliedern,

- 7. Erneuern eines Untertastenbelages,

- 8. Erneuern eines Tastenbodens,

- 9. Durchführen einer Furnierarbeit,

- 10. manuelles Bearbeiten von Oberflächen, insbesondere mit Pinsel, Ballen und Spritzpistole,

- 11. Beziehen eines historischen und eines modernen Tasteninstrumentes,

- 12. Erneuern von Pedalschalen,

- 13. Anfertigen einer Holzverbindung.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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Zitiervorschlag: § 4 KlaCbMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/klacbmstrv--1997/4

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